Keine Restschuldbefreiung bei deliktischer Handlung

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Ziel eines jeden Privatinsolvenzverfahrens ist die Erlangung der Restschuldbefreiung nach Ablauf der sog. Wohlverhaltensperiode, die 6 Jahre dauert. Vielen Schuldnern ist jedoch nicht bewusst, dass nicht sämtliche Schulden von der Restschuldbefreiung umfasst sind. So z.B. solche nicht, die auf einer sog. unerlaubten  bzw. deliktischen Handlung beruhen. Derartige Forderungen kann der Gläubiger nach Beendigung des Privatinsolvenzverfahrens gegen den Schuldner geltend machen und auch vollstrecken.

Thomsen & Partner

Die von der Restschuldbefreiung ausgenommenen Verbindlichkeiten sind in § 302 InsO geregelt:

Nach Nr. 1. der Vorschrift betrifft dies Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, sofern der Gläubiger die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Abs. 2 angemeldet hatte;

Nach Nr. 2. der Vorschrift sind ebenso Geldstrafen und die diesen in § 39 Abs. 1 Nr. 3 gleichgestellten Verbindlichkeiten des Schuldners umfasst.

In einem aktuellen Fall haben wir für einen Gläubiger eine Forderung (25.000 €) aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung (deliktische Handlung) zur Insolvenztabelle angemeldet. Die Anmeldung als unerlaubte Handlung hat der Schuldner bestritten, denn wie eingangs beschrieben, würde die Forderung sonst nicht von der angestrebten Restschuldbefreiung umfasst werden.

Bestreitet der Schuldner den Rechtsgrund der unerlaubten Handlung, kann – oder besser sollte – der Gläubiger den Rechtsgrund der unerlaubten Handlung gerichtlich mittels Feststellungsklage geltend machen, was wir getan haben. Das LG Hildesheim hat unserer Klage mit Urteil vom 05.03.2014 stattgegeben.

Was zeigt der Fall? Mindestens, dass es nicht ausreicht zu sagen „Dann melde ich eben Privatinsolvenz an“, was von Schuldnern sehr oft zu hören ist. Dies auch in den Fällen, in denen ein Gesellschafter-Geschäftsführer für seine GmbH einen Insolvenzantrag stellt bzw. stellen muss und  eine persönliche Haftungsinanspruchnahme droht. Eine Prüfung des jeweiligen Einzelfalls ist unumgänglich, um letztlich auch die Restschuldbefreiung für den Gesellschafter-Geschäftsführer zu erreichen.

 

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