GEBÜNDELTE KOMPETENZ – KOMPETENZEN GEBÜNDELT

Willkommen bei Thomsen & Partner in Hannover, Ihrer Kanzlei für Vermögenssicherung.

Vermögenssicherung begegnet Ihnen so gut wie überall im privaten und unternehmerischen Bereich: bei der Geltendmachung von Forderungen oder der Forderungsabwehr gegenüber der Finanzverwaltung, gegenüber privaten Gläubigern, bei der Unternehmensgründung, bei Investitionen oder Umstrukturierungen, ebenso in Krisensituationen sowie auch im Rahmen der Unternehmens- und Vermögensnachfolge.

Wir sind Ihr kompetenter Partner für Vermögenssicherung durch die Kombination von Steuer-, Rechts- und Unternehmensberatung. Wir setzen uns dafür ein, dass sich Ihr Unternehmen und Ihr privates Vermögen heute und in Zukunft optimal entwickeln.

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ENTDECKEN SIE IHRE VORTEILE

Entdecken Sie die Vorteile und Alternativen, die Ihnen Thomsen & Partner zu allen Fragen der Vermögenssicherung bietet, durch unsere über viele Jahre erworbene Erfahrung und Spezialwissen.

Wir beraten Sie gern und freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

 

DIGITALISIERUNG – Ihr Schritt in die Zukunft

Sie sind interessiert an einfacheren Prozessen, einer schlanken Struktur, die Ihre Dokumente schnell und sicher verwaltet? Wir auch.

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TAGESAKTUELLE STEUERNACHRICHTEN

Freistellung während der Kündigungsfrist – böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes

Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ordentlich und stellt den Arbeitnehmer trotz dessen Beschäftigungsanspruchs von der Arbeit frei, unterlässt der Arbeitnehmer in der Regel nicht böswillig anderweitigen Verdienst, wenn er nicht schon vor Ablauf der Kündigungsfrist ein anderweitiges Beschäftigungsverhältnis eingeht. Dies entschied das BAG (Az. 5 AZR 127/24).
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Automatenkiosk darf vorerst weiterhin auch an Sonn- und Feiertagen öffnen

Ein sog. Automatenkiosk darf vorläufig weiter an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein, weil er voraussichtlich nicht den Regelungen des Ladenöffnungsgesetzes NRW über den Ladenschluss unterfällt. Das hat das OVG NRW entschieden und damit einen Beschluss des VG Köln geändert (Az. 4 B 976/24).
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