Der Geschäftsführer haftet gegenüber den Gläubigern der GmbH u.a. dann, wenn er seiner Insolvenzantragspflicht nicht oder verspätet nachgekommen ist, d.h. den Insolvenzantrag nicht innerhalb von 3 Wochen nach Eintritt der Insolvenzreife gestellt hat. Antragsgründe sind Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung.
Besonders relevant – und für den Geschäftsführer „teuer“ – wird die Haftung, wenn der Gläubiger ein sog. Neugläubiger ist. Neugläubiger sind alle die Gläubiger, die mit der GmbH – vertreten durch den Geschäftsführer – Verträge geschlossen haben, nachdem die GmbH bereits insolvent war, sprich zahlungsunfähig und/oder überschuldet.
Die Gläubiger haben dann gegen den Geschäftsführer persönlich im Rahmen der Geschäftsführerhaftung einen Anspruch so gestellt zu werden, wie sie stehen würden, wenn sie mit der insolventen GmbH keinen Vertrag geschlossen hätten. Dies wird damit begründet, dass die GmbH bei rechtzeitiger Insolvenzantragstellung durch den Geschäftsführer gar keine Verträge mehr mit Gläubigern geschlossen hätte, denn der Insolvenzantrag soll (etwas vereinfacht gesagt) bewirken, dass die GmbH „vom Markt genommen wird“, da sie aufgrund der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung vertragliche Pflichten eben nicht mehr erfüllen kann.
Beispiel: der Geschäftsführer unterschreibt nach Eintritt der Insolvenzreife noch einen Kaufvertrag über einen Pkw und verpflichtet so die GmbH zur Zahlung des Kaufpreises. Mangels ausreichenden Zahlungsmitteln – die Kasse ist leer und das Bankkonto im minus – kann die GmbH den Kaufpreis nicht bezahlen und der Verkäufer fällt mit seiner Kaufpreisforderung aus bzw. kann diese nur noch zur Tabelle anmelden (der bereits gelieferte Pkw fällt in die Insolvenzmasse und kann vom Verkäufer nicht herausverlangt werden, wenn er nicht sicherungsübereignet ist oder ein wirksamer Eigentumsvorbehalt vereinbart wurde).
Im Beispielfall haftet der Geschäftsführer persönlich für den Kaufpreis und kann vom Verkäufer des Pkw im Rahmen der Geschäftsführerhaftung in Anspruch genommen werden. Aus Vereinfachungsgründen soll hier außer Betracht bleiben, dass die Kaufpreisforderung ggf. nur Zug um Zug gegen Abtretung der zur Tabelle angemeldeten Forderung und ggf. abzgl. eines Gewinnanteils geltend gemacht werden kann, aber auch so können schnell 5-stellige Forderungsbeträge zustande kommen.
Aktuell haben wir zur Geschäftsführerhaftung ein Urteil vor dem Landgericht Hannover (v. 20.02.2014 – Az. 8 O 116/13) erstritten, in dem wir für die in Anspruch genommenen Geschäftsführer die Zahlungsforderung des Gläubigers erfolgreich abwehren konnten. Incl. Kosten und RA-Gebühren konnten wir das persönliche Vermögen der Geschäftsführer so i.H.v. immerhin rd. 14.000,00 € sichern.
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