Finanzgericht Niedersachsen: Einstellung der Vollstreckung durch Aufhebung Zwangsversteigerungstermin

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Wie jeder private Gläubiger auch, kann das Finanzamt die Vollstreckung durch Zwangsversteigerung einer Immobilie betreiben. Das Finanzamt hat gegenüber einem privaten Gläubiger den Vorteil, dass es nicht erst (oft mühsam) einen Vollstreckungstitel vor Gericht erstreiten muss, aus dem es dann (nach Jahren) vollstrecken kann, denn das Finanzamt schafft sich durch den Erlass von Steuerbescheiden den Titel selbst. Um eine Zwangsversteigerung zu verhindern, bleibt dem Steuerpflichten daher nur wenig Zeit, wenn er seine Immobilie „retten“ will.

 

Thomsen & Partner

Der Steuerpflichtige kann eine Zwangsversteigerung nur verhindern bzw. stoppen, wenn er beim Finanzamt zunächst einen Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung nach § 258 AO stellt. Die Erfolgsaussichten sind aber dann nicht hoch, wenn der Steuerpflichtige gegenüber dem Finanzamt nicht glaubhaft machen kann, dass er die Steuerschulden, aufgrund derer die Vollstreckung betrieben wird, in 6 Monaten bezahlen kann.

Lehnt das Finanzamt den Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung ab, was regelmäßig der Fall ist, bleibt nur der Gang vors Finanzgericht mit einem Antrag auf Einstweilige Anordnung nach § 114 FGO. Das ist aber auch kein Selbstläufer und oft bleiben Anträge beim Finanzgericht ohne Erfolg.

Nicht so in unserem Fall: Mit Beschluss vom 19. November 2019 hat das Niedersächsische Finanzgericht (Az. 13 V 253/19) das Finanzamt verpflichtet, die Vollstreckung einstweilen einzustellen, indem das Finanzamt gegenüber dem Vollstreckungsgericht eine Bewilligung nach § 30 Abs. 1 S. 1 ZVG auf Einstellung der Zwangsversteigerung erteilt.

Kann der Steuerpflichtige durch Vorlage eines Kaufvertragsentwurf glaubhaft machen, dass er die Immobilie zu einem deutlich höheren Preis an einen Dritten verkaufen kann, als der Verkehrswert laut Gutachten des Vollstreckungsgerichts, ist die Zwangsversteigerung unbillig. Es droht dann nämlich die Vernichtung von Substanzwerten, so das Finanzgericht. Im konkreten Fall war der Verkehrswert laut Gutachten 93.000 €, der freihändige Verkauf sollte für 190.000 € erfolgen.

Der Gang vors Finanzgericht kann sich also lohnen (auch wenn es den Steuerpflichtigen einige Nerven kostet), wir unterstützen Sie dabei!

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