Erstattung von außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren

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Wer die Musik bestellt, muss sie auch bezahlen, so ein altes, aber richtiges Sprichwort. Das gilt natürlich auch für den Fall der Beauftragung eines Rechtsanwaltes: wer einen Anwalt beauftragt, muss ihn auch bezahlen.

Gleichwohl stellt sich in vielen Fällen die Frage, ob man sich die Kosten nicht von der Gegenseite wiederholen kann, denn diese habe ja schließlich Anlass zur Beauftragung eines Anwaltes gegeben, z.B. um sich gegen (vermeintlich) unberechtigte Forderungen o.ä. zu wehren.

Thomsen & Partner

Kommt es zu einem Gerichtsverfahren, ist die Sache klar: nach § 91 ZPO hat der Verlierer auch die Gebühren des gegnerischen Anwalts zu bezahlen bzw. zu erstatten.

Die Erstattungspflicht betrifft sowohl die Gebühren für das gerichtliche Verfahren, als auch Gebühren, soweit sie für eine vorherige außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts angefallen sind.

1.

Findet jedoch kein Gerichtsverfahren statt, weil sich die Sache mit anwaltlicher Hilfe zuvor geklärt hat, gilt der eingangs angesprochene Grundsatz, dass jede Partei die Kosten für die Beauftragung des eigenen Anwalts zu tragen hat.

Dies stößt jedenfalls dann beim Mandanten auf Unverständnis, wenn er sich gegen eine unberechtigt erhobene Forderung o.ä. zur Wehr gesetzt hat bzw. setzen musste. Die nachvollziehbare Argumentation des Mandanten ist dann, dass er keinen Anwalt hätte beauftragen müssen, wenn er nicht unberechtigt in Anspruch genommen worden wäre und dann soll doch bitte die Gegenseite auch die Kosten tragen.

2.

So einfach ist es aber (leider) nicht, denn für die Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren gibt es im Zivilrecht keine dem § 91 ZPO vergleichbare Vorschrift.

Es müssen stattdessen die Voraussetzungen einer materiell-rechtlichen Anspruchsgrundlage vorliegen, z.B. eine Vertragsverletzung bzw. Pflichtverletzung nach § 280 BGB, Verzug oder eine unerlaubte Handlung (§ 823 BGB). Fehlt es daran, gibt’s kein Geld von der Gegenseite. Darüber muss der Anwalt den Mandanten auch aufklären, sonst haftet er dem Mandanten für die Kosten eines verlorenen Prozesses.

Zudem muss nach der Rechtsprechung die Beauftragung eines Anwaltes auch erforderlich und zweckmäßig sein.

Rechtsanwalt Raik Brete hatte dazu bereits vor einigen Jahren (zusammen mit Rechtsanwalt Manuel Große) in JurBüro 2011, 277 einen Beitrag zum Thema verfasst.

3.

Aktuell haben wir für einen unserer Mandanten ein Urteil vor dem Amtsgericht Hannover erstritten und erfolgreich eine Forderung auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren abgewehrt. Die Voraussetzungen für einen Erstattungsanspruch lagen eben nicht vor und deshalb hat unser Mandant auch nichts zu erstatten bzw. zu bezahlen.

Wenn Sie Fragen rund um das Thema haben, sprechen Sie uns gern an, z.B. unter brete@thomsenundpartner.de.

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