Der betroffene Ehegatte muss „zweigleisig fahren“:
Klage vor dem Amts- oder Landgericht (je nach Höhe des Streitwerts) gegen den anderen Ehegatten auf Feststellung, dass der andere Ehegatte zur Zustimmung zur Zusammenveranlagung verpflichtet ist, da der Anspruch auf Zustimmung ein rein zivilrechtlicher Anspruch ist, abgeleitet aus § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB. Ein so erwirktes Feststellungsurteil ersetzt gegenüber dem Finanzamt die Zustimmung, sprich die verweigerte bzw. fehlende Unterschrift des anderen Ehegatten.
Einspruch gegen den Steuerbescheid, mit dem das Finanzamt die getrennte Veranlagung vorgenommen hat, mit dem Antrag auf Zusammenveranlagung (soweit das Finanzamt bereits einen solchen Steuerbescheid erlassen hat).
Die beiden Vorgehensweisen werfen allerdings einige praktische Schwierigkeiten auf, allein schon in zeitlicher Hinsicht. Bis ein rechtskräftiges Feststellungsurteil vorliegt — ggf. kann der Rechtsstreit auch in die 2. Instanz (Berufung) gehen — können mehrere Monate vergehen und das Finanzamt ist nicht verpflichtet, einen durch Einspruch angefochtenen Steuerbescheid solange unbearbeitet zu lassen, bis ein Urteil vorliegt. Hier kann allenfalls ein Ruhen des Verfahrens angeregt werden, bis zur Entscheidung im Zivilprozess, dem das Finanzamt aber nicht entsprechen muss.
Sind Nachzahlungen festgesetzt, müssen diese zunächst bezahlt werden, wenn keine Aussetzung der Vollziehung gewährt wird. Aussetzung der Vollziehung wird aber nur gewährt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtsmäßigkeit der Steuerfestsetzung bestehen und hieran fehlt es genau genommen, denn die Steuerfestsetzung ist als getrennte Veranlagung — isoliert betrachtet — ja zutreffend.
Ist oder wird der angefochtene Steuerbescheide bestandskräftig, d.h. eine Änderung zugunsten durch eine Zusammenveranlagung ist nicht mehr möglich, besteht wiederum ein zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch gegen den Ehegatten, der die Zustimmung ohne Grund verweigert hat. Der Schadensersatzanspruch besteht in der Höhe der zuviel gezahlten Steuern im Vergleich zwischen Zusammen- und getrennter Veranlagung.
Ein solcher Schadensersatzanspruch besteht auch in den Fällen, in denen die Zusammenveranlagung nach Erwirkung eines Feststellungsurteils zwar erfolgt ist, aber die Steuerfestsetzung deshalb zu hoch ist, weil der sich weigernde Ehegatte keine Angaben zu seinen Einkünften gegenüber dem Finanzamt gemacht hat und das Finanzamt dessen Einkünfte (Besteuerungsgrundlagen) schätzen musste. Da Ehegatten gegenüber dem Finanzamt im Fall der Zusammenveranlagung als Gesamtschuldner haften, kann eine Haftungs- und damit Zahlungsbegrenzung nur noch durch einen Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld erreicht werden, denn dann haftet und zahlt jeder Ehegatte nur die auf ihn entfallende Steuer.
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