Zusammenveranlagung bei Trennung u. Scheidung

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Scheiden tut weh, so zutreffend der Volksmund. Dies gilt (natürlich) auch im finanziellen Bereich, auch mit diversen steuerlichen Fragestellungen, z.B. wenn es um die steuerlichen Zusammveranlagung geht. Diese kann noch für das Jahr der Trennung in Anspruch genommen werden. Voraussetzung ist u.a., dass beide Eheleute die Steuererklärung beim Finanzamt einreichen und vor allem auch unterschreiben.

Was aber, wenn ein Ehegatte, und sei es nur, um den anderen „zu ärgern“, die Unterschrift verweigert?

Thomsen & Partner

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (siehe nur BGH v. 18.5.2011 – XII ZR 67/09, NJW 2011, 2725; BGH v. 18.11.2009 – XII ZR 173/10, NJW 2010, 1879) sind Eheleute verpflichtet, einer steuerlichen Zusammenveranlagung zuzustimmen, wenn diese zu einer geringeren Steuerbelastung führt – was in den meisten Fällen zutrifft – und keinem der Eheleute ein steuerlicher Nachteil daraus erwächst. Der Ehegatte, der die Zusammenveranlagung begehrt, muss sich zudem verpflichten, dem anderen Ehegatten aus der Zusammenveranlagung evtl. entstehende wirtschaftliche Nachteile auszugleichen.

Soweit die Theorie, denn gegenüber dem Finanzamt kann sich der Ehegatte, der die Zusammenveranlagung beantragt, auf die Verpflichtung zur Zustimmung des anderen Ehegatten nicht berufen. Verweigert der andere Ehegatte die Unterschrift unter die Steuererklärung, wird das Finanzamt eine getrennte Veranlagung vornehmen. Der Ehegatte, der die Steuererklärung abgegeben und unterschrieben hat, wird mit dem „ungünstigeren bzw. höheren“ Grundtarif besteuert, als wäre er ledig oder bereits geschieden.

Und nun?

 

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Der betroffene Ehegatte muss „zweigleisig fahren“:

Klage vor dem Amts- oder Landgericht (je nach Höhe des Streitwerts) gegen den anderen Ehegatten auf Feststellung, dass der andere Ehegatte zur Zustimmung zur Zusammenveranlagung verpflichtet ist, da der Anspruch auf Zustimmung ein rein zivilrechtlicher Anspruch ist, abgeleitet aus § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB. Ein so erwirktes Feststellungsurteil ersetzt gegenüber dem Finanzamt die Zustimmung, sprich die verweigerte bzw. fehlende Unterschrift des anderen Ehegatten.

Einspruch gegen den Steuerbescheid, mit dem das Finanzamt die getrennte Veranlagung vorgenommen hat, mit dem Antrag auf Zusammenveranlagung (soweit das Finanzamt bereits einen solchen Steuerbescheid erlassen hat).

Die beiden Vorgehensweisen werfen allerdings einige praktische Schwierigkeiten auf, allein schon in zeitlicher Hinsicht. Bis ein rechtskräftiges Feststellungsurteil vorliegt — ggf. kann der Rechtsstreit auch in die 2. Instanz (Berufung) gehen — können mehrere Monate vergehen und das Finanzamt ist nicht verpflichtet, einen durch Einspruch angefochtenen Steuerbescheid solange unbearbeitet zu lassen, bis ein Urteil vorliegt. Hier kann allenfalls ein Ruhen des Verfahrens angeregt werden, bis zur Entscheidung im Zivilprozess, dem das Finanzamt aber nicht entsprechen muss.

Sind Nachzahlungen festgesetzt, müssen diese zunächst bezahlt werden, wenn keine Aussetzung der Vollziehung gewährt wird. Aussetzung der Vollziehung wird aber nur gewährt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtsmäßigkeit der Steuerfestsetzung bestehen und hieran fehlt es genau genommen, denn die Steuerfestsetzung ist als getrennte Veranlagung — isoliert betrachtet — ja zutreffend.

Ist oder wird der angefochtene Steuerbescheide bestandskräftig, d.h. eine Änderung zugunsten durch eine Zusammenveranlagung ist nicht mehr möglich, besteht wiederum ein zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch gegen den Ehegatten, der die Zustimmung ohne Grund verweigert hat. Der Schadensersatzanspruch besteht in der Höhe der zuviel gezahlten Steuern im Vergleich zwischen Zusammen- und getrennter Veranlagung.

Ein solcher Schadensersatzanspruch besteht auch in den Fällen, in denen die Zusammenveranlagung nach Erwirkung eines Feststellungsurteils zwar erfolgt ist, aber die Steuerfestsetzung deshalb zu hoch ist, weil der sich weigernde Ehegatte keine Angaben zu seinen Einkünften gegenüber dem Finanzamt gemacht hat und das Finanzamt dessen Einkünfte (Besteuerungsgrundlagen) schätzen musste. Da Ehegatten gegenüber dem Finanzamt im Fall der Zusammenveranlagung als Gesamtschuldner haften, kann eine Haftungs- und damit Zahlungsbegrenzung nur noch durch einen Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld erreicht werden, denn dann haftet und zahlt jeder Ehegatte nur die auf ihn entfallende Steuer.

 

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Die Darstellung soll einen ersten (kurzen) Überblick über die wesentlichen Probleme und Lösungsmöglichkeiten geben, die sich im Fall der Trennung und Scheidung bei der steuerlichen Veranlagung ergeben (können). Entscheidend kommt es wie so oft auf den konkreten Einzelfall an, zu dem wir Sie gern beraten und unterstützen. Sprechen Sie uns an!

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