1.
Der Bundesfinanzhof (Urt. v. 10.5.2023 – V R 16/21) hat entschieden, dass die Behandlung von Betriebsveranstaltungen im Bereich der Lohnsteuer und Umsatzsteuer unterschiedlich zu erfolgen hat.
Lohnsteuer:
Hier gilt die 110 €-Grenze (brutto) je Arbeitnehmer als Freibetrag, d.h. eine Lohnversteuerung erfolgt nur für den Betrag, der über 110 € liegt.
Umsatzsteuer:
Hier gilt die 110 €-Grenze (brutto) als Freigrenze, d.h. ein auch nur geringfügiges Überschreiten der 110 €-Grenze führt dazu, dass der Vorsteuerabzug insgesamt entfällt.
2.
Gemäß dem Bundesfinanzhof kommt es auf die Anzahl der tatsächlich teilnehmenden Arbeitnehmer an und nicht auf die Anzahl der eingeladenen.
Beispiel:
eingeladene Arbeitnehmer 20, Kosten 100 € (brutto) je Arbeitnehmer = 2.000 € (brutto)
Ausfall von 3 Arbeitnehmern wegen Krankheit, es nehmen also nur 17 Arbeitnehmer teil
Kosten 2.000 € / 17 AN = 117,64 € je Arbeitnehmer – 110 €-Grenze überschritten
Rechtsfolge: kein Vorsteuerabzug und Lohnversteuerung je Arbeitnehmer von 7,64 €
3.
Abschließend noch folgender Hinweis:
Ab 01.01.2024 will der Gesetzgeber die 110 €-Grenze auf 150 € (ebenfalls brutto) anheben.