Vorsteuerabzug und Lohnsteuer bei Betriebsveranstaltungen

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Steuerliche Hinweise für Betriebsveranstaltungen

Thomsen & Partner

1.

Der Bundesfinanzhof (Urt. v. 10.5.2023 – V R 16/21) hat entschieden, dass die Behandlung von Betriebsveranstaltungen im Bereich der Lohnsteuer und Umsatzsteuer unterschiedlich zu erfolgen hat.

Lohnsteuer:

Hier gilt die 110 €-Grenze (brutto) je Arbeitnehmer als Freibetrag, d.h. eine Lohnversteuerung erfolgt nur für den Betrag, der über 110 € liegt.

Umsatzsteuer:

Hier gilt die 110 €-Grenze (brutto) als Freigrenze, d.h. ein auch nur geringfügiges Überschreiten der 110 €-Grenze führt dazu, dass der Vorsteuerabzug insgesamt entfällt.

2.

Gemäß dem Bundesfinanzhof kommt es auf die Anzahl der tatsächlich teilnehmenden Arbeitnehmer an und nicht auf die Anzahl der eingeladenen.

Beispiel:

eingeladene Arbeitnehmer 20, Kosten 100 € (brutto) je Arbeitnehmer = 2.000 € (brutto)

Ausfall von 3 Arbeitnehmern wegen Krankheit, es nehmen also nur 17 Arbeitnehmer teil

Kosten 2.000 € / 17 AN = 117,64 € je Arbeitnehmer – 110 €-Grenze überschritten

Rechtsfolge: kein Vorsteuerabzug und Lohnversteuerung je Arbeitnehmer von 7,64 €

  • Berücksichtigen Sie bei Ihrer Planung, dass ggf. nicht alle eingeladenen Arbeitnehmer teilnehmen, um den Vorsteuerabzug nicht zu gefährden und Lohnsteuer zu vermeiden, indem Sie mit entsprechend niedrigeren Kosten je Arbeitnehmer kalkulieren und nicht mit dem Höchstbetrag von 110 €.

3.

Abschließend noch folgender Hinweis:

Ab 01.01.2024 will der Gesetzgeber die 110 €-Grenze auf 150 € (ebenfalls brutto) anheben.

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