Warum Testamentsvollstreckung?
Hauptgrund für die Anordnung einer Testamentsvollstreckung ist der Wunsch des Erblassers, dass sein letzter Wille auch tatsächlich umgesetzt wird oder mit anderen Worten: wenn der Erblasser sicher sein will, dass es hinsichtlich seines letzten Willens Streit unter den Erben geben wird, dann gibt es keine Alternative zur Anordnung einer Testamentsvollstreckung.
Bestes Beispiel für die Erforderlichkeit der Anordnung einer Testamentsvollstreckung sind sog. unteilbare Gegenstände im Nachlass, typischerweise Schmuck oder andere wertvolle Gegenstände, Immobilien, Sammlungen o.ä. Befindet sich im Nachlass z.B. eine wertvolle Uhr, die sich seit langer Zeit in Familienbesitz befindet und ggf. vom Erblasser selbst durch Erbschaft erworben wurde, fällt diese Uhr in den sog. ungeteilten Nachlass, wenn der Erblasser hierüber keine weitere Verfügung trifft. Werden sich die Erben nicht einig, wer von ihnen die Uhr bekommt, muss sie im schlechtesten Fall verkauft, also zu Geld gemacht werden, und der Erlös wird unter den Erben geteilt. Dies entspricht meist gerade nicht dem Erblasserwillen, denn die Uhr sollte sicherlich weiterhin im Familienbesitz bleiben. Um dies zu vermeiden, ist die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers ein sinnvolles und wirksames Instrument, denn der Testamentsvollstrecker kann als neutraler Dritter zwischen den Erben vermitteln oder aber dafür sorgen, dass genau der Erbe die Uhr in Besitz nehmen kann, den der Erblasser dafür vorgesehen hat.
Bilden mehrere Erben eine Erbengemeinschaft, bewahrt der Testamentsvollstrecker den Nachlass also u.a. vor der drohenden Zerschlagung.
Eine Testamentsvollstreckung kommt insbesondere in Betracht, wenn
die Erben nicht in der Lage sind, den Erbfall abzuwickeln oder den Nachlass zu verwalten, weil sie z.B. unerfahren oder minderjährig sind;
ein Zugriff Dritter wie Gläubiger, Sozialbehörden oder Ex-Ehegatten auf das Vermögen droht;
ein Betrieb bzw. Unternehmen durch Generationswechsel weitergeführt werden soll; hierzu zählt auch die Wahrnehmung von Gesellschafterrechten für die Erben.
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