Die Problematik hat auch die Finanzverwaltung gesehen und die Voraussetzungen für den Erlass der auf einen Sanierungsgewinn anfallenden Steuern in einem sog. BMF-Schreiben v. 27.03.2003 — Az. VI A6-S 2140-8/03, BStBl. I 2003, 240, geregelt (nicht der Sanierungsgewinn wird erlassen, wie es mitunter formuliert wird, sondern die Steuern, die sich aufgrund eines Sanierungsgewinns ergeben).
Ob die Voraussetzungen für einen Erlass vorliegen, muss immer für den jeweiligen Einzelfall geprüft und geklärt werden. In jedem Fall sollte beim Finanzamt vorab eine verbindliche Auskunft eingeholt werden, ob die Voraussetzungen für einen Erlass vorliegen.
Dies auch vor dem Hintergrund, dass der Bundesfinanzhof (BFH) in einer Entscheidung v. 12.12.2013 (Az. X R 39/10) die Wirksamkeit des Sanierungserlasses zwar nicht ausdrücklich bejaht, aber ausgeführt, dass „Billigkeitsmaßnahmen in begründeten Fällen nicht zu beanstanden sind und der Grundsatz der Verwaltung dadurch nicht tangiert wird“ (im Anschluss an BFH v. 14.7.2010 – X R 34/08, BStBl. II 2010, 916).
Dagegen hat der BFH in einer Entscheidung v. 28.02.2012 (Az. VIII R 2/08, DStR 2012, 943 = ZIP 2012, 989) die Wirksamkeit des Sanierungserlasses offengelassen und nicht ausdrücklich dazu Stellung genommen, dass die Vorinstanz FG München (Az. 1 K 4487/06) die Zulässigkeit verneint hatte, wegen des Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Verwaltung (im Sinne des FG München auch FG Sachsen v. 4.4.3012 – 6 K 211/09, GmbHR 2013, rkr.).
Es bestehen demnach unterschiedliche oder jedenfalls nicht zweifelsfreie und einheitliche Beurteilungen zur Wirksamkeit des Sanierungserlasses durch den VIII. und X. Senat des BFH. Hinzu kommen Stimmen in der Literatur, die Bedenken gegen die Zulässigkeit aufgrund EU-Recht haben, denn ein Steuererlass könne eine unzulässige Beihilfe darstellen.
Wir haben vor kurzem beim FA Hildesheim in einem Sanierungsfall für einen Mandanten einen Antrag auf verbindliche Auskunft gestellt, der positiv durch Bescheid beschieden wurde. Das FA hat bestätigt, dass die Voraussetzungen für den Erlass der auf den Sanierungsgewinn anfallenden Steuern — nach jetzigem Stand knapp 100.000 € — vorliegen, so dass einer erfolgreichen Sanierung nichts mehr im Wege steht.
Schließlich sei zum Thema Sanierungserlass auch noch auf den GmbHR-Kommentar von RA Raik Brete zum BGH-Urteil v. 13.03.2014, Az. IX ZR 23/10 hingewiesen: „Haftung des Steuerberaters: Pflichtwidrige Unterlassung eines Hinweises auf den Anspruch auf steuerliche Sonderbehandlung nach dem sog. Sanierungserlass”, GmbHR 2014, S. 531.
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