Ehemalige Geschäftsführer stehen dabei regelmäßig vor dem Problem, dass sie über keine Unterlagen und Informationen mehr verfügen, um gegenüber dem Finanzamt entsprechende Auskünfte zu erteilen bzw. sich gegen die Haftungsinanspruchnahme zu wehren.
wenn das Finanzamt den (ehemaligen) Geschäftsführer im Rahmen eines Anhörungsschreibens auffordert, Unterlagen vorzulegen und einen Fragebogen auszufüllen, steht der Geschäftsführer vor dem Problem, keine oder nur unzureichende Angaben machen zu können.
Nun ist bislang durch die Rechtsprechung nicht abschließend geklärt, ob insbesondere auch der Fragebogen ausgefüllt werden muss. Allerdings steht fest, dass der Geschäftsführer Auskünfte nur nach bestem Wissen und Gewissen erteilen muss. Unterlagen, die ihm nicht vorliegen, weil sie z.B. der Insolvenzverwalter oder der aktuelle Geschäftsführer hat, müssen nicht vorgelegt werden. Dies gilt auch für sonstige Informationen und Auskünfte.
Im weiteren gilt, dass das Finanzamt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Haftungsvoraussetzungen trifft.
Auch wenn sich das Finanzamt oder die Gemeinde damit oft nicht zufrieden geben will, ist eine Verteidigung gegen eine (drohende) Haftungsinanspruchnahme regelmäßig erfolgreich, wie unser aktueller Fall zeigt:
Schreiben des Finanzamtes: Anhörung
Stellungnahme unserer Kanzlei
Schreiben des Finanzamtes: keine Haftung
Ebenso waren wir mit unserer Verteidigung gegen einen Haftungsbescheid der Stadt Hannover vor dem Verwaltungsgericht Hannover erfolgreich: Rücknahme Haftungsbescheid
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