Feststellungsklage

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Häufig werden außergerichtlich Zahlungsansprüche geltend gemacht, nach dem Motto „vielleicht zahlt der Betroffene ja“. Als gutes oder besser schlechtes Beispiel kann hierzu auf die sog. Abmahnindustrie unterstützt auch durch „Abmahnanwälte“ verwiesen werden.

Ob die geltend gemachte Forderung tatsächlich besteht, lässt sich selbst für einen Anwalt nicht immer sicher beurteilen. In solchen Fällen kommt es entscheidend darauf an, ob bzw. dass eine sog. Anspruchsgrundlage gegeben ist, d.h. die Forderung muss auf einer vertraglichen oder gesetzlichen Grundlage beruhen. Fehlt es hieran, besteht auch kein Anspruch.

Thomsen & Partner

Eine Möglichkeit, bestehende Unsicherheiten endgültig zu klären, ist die Feststellungsklage. Hierbei begibt sich der in Anspruch Genommene sozusagen in die Position des Angreifers, also des Klägers und verlangt festzustellen, dass der Anspruchsteller gerade keinen Anspruch gegen den in Anspruch Genommenen auf Zahlung hat.

Dies hat auf jeden Fall den Vorteil, dass relativ schnell Rechtssicherheit darüber herrscht, ob bzw. dass eine Anspruch nicht besteht und daher auch keine Zahlungen zu leisten sind. Anderenfalls muss der in Anspruch Genommene nämlich bis zur möglichen Verjährung des vermeintlichen Anspruchs warten, denn ein Anspruch kann solange erfolgreich eingeklagt werden (natürlich wenn alle übrigen Voraussetzungen auch vorliegen), wie er nicht verjährt ist. Da die sog. Regelverjährung drei Jahre beträgt, kann die Unsicherheit recht lang bestehen.

Hier finden Sie beispielhaft zwei von uns erstrittene Feststellungsurteile:
Urteil 1
Urteil 2

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