Der schlafende Richter

Kategorie: Recht Kurios | zurück zur Übersicht

nach BVerwG v. 13.6.2001 – 5 B 105/00 sowie v. 15.11.2004 – 7 B 56/04

Im Gegensatz zu den Gerichtsshows im Fernsehen können Verhandlungen im wahren Leben hin und wieder ermüdend sein, sei es aufgrund der rechtlich wenig spannenden Thematik oder des einschläfernden Vortrags der Beteiligten.

Im ungünstigsten Fall kann dies sogar dazu führen, dass der Richter während der Verhandlung einschläft oder jedenfalls den Anschein erweckt, eingeschlafen zu sein. Immerhin: Richter sind auch nur Menschen…

Thomsen & Partner

Gelegentlich hat sich dann die Rechtsprechung mit der Frage zu befassen, unter welchen Umständen ein Rückschluss darauf gezogen werden kann, ob ein Richter tatsächlich eingeschlafen ist.

Im „besten“ Juristendeutsch führt das Bundesverwaltungsgericht dazu – sinngemäß – aus, dass Zeichen großer Ermüdung, die Neigung zum Schlaf und das Kämpfen mit dem Schlaf noch kein sicherer Beweis dafür seien, dass der Richter die Vorgänge in der mündlichen Verhandlung nicht mehr wahrnehmen könne. Selbst das Schließen der Augen und das Senken des Kopfes auf die Brust, auch wenn sich dies nicht nur auf wenige Minuten beschränke, beweise noch nicht, dass der Richter schlafe. Eine solche Haltung könne nämlich auch zur geistigen Entspannung oder zur besseren Konzentration eingenommen werden. Dass ein Richter schlafe, könne erst angenommen werden, wenn andere sichere Anzeichen hinzukämen, wie z.B. tiefes, hörbares und gleichmäßiges Atmen oder gar Schnarchen oder ruckartiges Aufrichten mit Anzeichen fehlender Orientierung. Hochschrecken allein könne wiederum nur auf einen Sekundenschlaf schließen lassen, der die geistige Aufnahme des wesentlichen Inhalts der mündlichen Verhandlung nicht beeinträchtige.

Bleibt die Frage, wann davon auszugehen ist, dass ein Richter – oder überhaupt jemand – schläft: „es kommt darauf an…“ wie Juristen zu sagen pflegen…

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