Berliner Testament

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Das Berliner Testament ist in großen Teilen der Bevölkerung bekannt und wird sehr oft als Nachfolgeregelung genutzt. Auch in den Tagesmedien ist das Berliner Testament regelmäßig Thema, wie jüngst in der Süddeutschen Zeitung v. 15.04.2015 unter der Überschrift „Was ist ein Berliner Testament?“

Nachfolgend haben wir  einige Punkte zusammengestellt, die bei der Errichtung eines Berliner Testamentes beachtet werden sollten, damit es Ihnen nicht so geht wie im Fall des OLG Hamm (Beschl. v. 22.7.2014 — 15 W 98/14): Die Bestimmung des Erblassers, dass die „Erbschaft gem. dem Berliner Testament erfolgen soll„, ist keine wirksame Erbeinsetzung.

Thomsen & Partner

Was ist die Rechtsfolge der zuvor genannten Entscheidung des OLG Hamm? Ganz einfach: es gibt kein wirksames Testament und damit gilt die gesetzliche Erbfolge! Dies war vom Erblasser ganz sicher nicht gewollt…

Nachfolgende Anmerkungen bzw. Punkte sollten deshalb vor Errichtung eines Berliner Testaments überdacht bzw. geklärt werden, denn auch wenn der nachfolgende — sehr kurze — Mustertext ein wirksames Berliner Testament darstellt, entspricht dies in vielen Fällen (noch) nicht dem letzten Willen des Erblassers.

„Mustertext“ für sog. Berliner Testament

Gemeinschaftliches Testament

Wir, ___ und ___, setzen uns hiermit gegenseitig zu alleinigen und ausschließlichen Erben ein.

Zum Erben des zuletzt Versterbenden von uns (Schlusserbe, nicht Nacherbe) setzen wir unsere gemeinsamen Kinder ___, geb. am ___, ein.

Ort, Datum

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Das Testament muss zwingend von einem der Eheleute eigenhändig geschrieben werden. Ein maschinenschriftliches (auch nicht PC) Testament ist formunwirksam.

Das Testament muss von beiden Eheleuten unterschrieben werden und sollte auch mit einem Datum versehen werden (das ist keine Pflicht, sorgt aber für Klarheit, wenn zu einem späteren Zeitpunkt ein neues Testament errichtet wird oder das bestehende geändert).

Die Beachtung der nachfolgenden Punkte ist deshalb wichtig, weil zwischen Errichtung des Testaments und dem „ersten“ Erbfall, d.h. dem Tod eines der Eheleute, oft ein langer Zeitraum von vielen Jahren liegt. In dieser Zeit ändern sich nicht nur die tatsächlichen Verhältnisse, sondern ggf. auch „die Betroffenen“ selbst, seien es die Eheleute und/oder die Kinder.

Was möglicherweise einmal stillschweigend von allen Beteiligten als gewollt angesehen wurde, ist nach vielen Jahren vielleicht doch nicht mehr gewollt und Streitigkeiten gerade unter Erben sind (leider) oft an der Tagesordnung. Jeder denkbare und vor allem undenkbare Sachverhalt lässt sich sicherlich nicht über Jahre im Voraus bis ins letzte Detail vorhersehen und regeln. Aber es besteht immer die Möglichkeit, einige Dinge im Vorhinein zu überdenken und zu regeln, um sicherzustellen, dass einerseits der letzte Wille tatsächlich erfüllt wird und es andererseits möglichst keine Streitigkeiten zwischen den Erben gibt.

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Die Einsetzung der Kinder als Schlusserben ist, wenn nichts anderes im Testament geregelt ist, nicht mehr veränderbar. Dies ist meist so auch gewollt.

Allerdings kann es gerade bei mehreren Kindern sein, dass eine Schlusserbeneinsetzung zu gleichen Teilen unter den Kindern nicht (mehr) gewollt ist oder vielleicht auch aus wirtschaftlichen Gründen nicht sachgerecht ist.

Es kann daher vereinbart werden, dass der überlebende Ehegatte berechtigt ist, die Schlusserbeneinsetzung aufzuheben oder beliebig zu ändern.

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Sollen Vermächtnisse oder Auflagen ausgesprochen werden?

Dies ist nicht nur für die eigenen Kinder als Erben relevant, sondern z.B. auch für Freunde der Familie o.ä., wenn ein einzelner Gegenstand (typischerweise Schmuck, Gemälde, sonstige Wertgegenstände aus dem Familienbesitz, die im Familienbesitz verbleiben sollen) einer bestimmten Personen zukommen soll.

Wichtig ist dies insbesondere auch dann, wenn sich sog. unteilbare  Gegenstände im Nachlass befinden, wie eben Schmuck, Gemälde o.ä., aber auch Grundbesitz. Wird hierzu nichts geregelt, erben die Kinder je zu ihrem Erbteil und sind dann immer Miteigentümer. Wer von den erbenden Kindern den oder die Gegenstände tatsächlich in Besitz erhält, „kommt darauf an“, nämlich ob sich die Kinder einigen können oder nicht. Im ungünstigsten Fall gibt es keine Einigung, mit der Folge, dass der Gegenstand verkauft, also „zu Geld“ gemacht werden muss, was dann geteilt wird. Dinge, die nach dem Erblasserwillen im Familienbesitz bleiben sollen, bleiben so gerade nicht im Familienbesitz…

Hier kann z.B. eine Teilungsanordnung getroffen werden, was beispielsweise bei Grundbesitz sinnvoll sein kann. Sind z.B. zwei Kinder und zwei Immobilien vorhanden, ist es oft besser, dass jedes der Kinder eine Immobilie erhält, als dass beide zusammen jeweils Miteigentümer werden (hier reicht es schon, wenn eines der Kinder einen „unliebsamen“ Partner geheiratet hat, der möglicherweise auch eigene Interessen verfolgt).

Schließlich sollte über die sog. Wechselbezüglichkeit bei Erbeinsetzung, Vermächtnis und/oder Auflage nachgedacht werden. Was heißt das genau?

Die Eheleute können einzelne Verfügungen wechselbezüglich treffen, d.h. dass z.B. verschiedene Vermächtnis zugunsten verschiedener Personen ausgesprochen wurden, wobei dies nur mit Rücksicht auf den jeweils anderen Ehegatten geschehen ist: die Tochter soll den Familienschmuck der Mutter erhalten, der Sohn den Oldtimer des Vaters im Wege des Vermächtnisses. Beide Vermächtnisse sind so miteinander verbunden – wechselbezüglich – ohne dass das jeweils andere Vermächtnis ausgesprochen worden wäre.

Ob genau diese Wechselbezüglichkeit gegeben ist (oder nicht), sollte ausdrücklich im Testament verfügt werden, denn: nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten können solche wechselbezüglichen Verfügungen nicht mehr widderrufen werden.

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Kinder sind immer pflichtteilsberechtigt, d.h. sie haben in jedem Fall Anspruch auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils jeweils gegenüber beiden Elternteilen. Dies hat zur Folge, dass ein (oder mehrere) Kinder bereits nach dem Tod des ersten Elternteils den Pflichtteil geltend machen können. Dies ist aber von den Eltern (meist) nicht gewollt, denn das Vermögen soll nach dem Tod des ersten Ehegatten zunächst ungeschmälert bei dem überlebenden Ehegatten verbleiben. Erst nach dessen Tod sollen die Kinder erben.

Aus diesem Grund kann eine Pflichtteilsstrafklausel in das Testament aufgenommen werden.

Hier wird verfügt, dass ein Kind, welches nach dem Tod des ersten Ehegatten seinen Pflichtteil geltend macht, nach dem Tod des anderen Ehegatten auch nur noch seinen Pflichtteil erhält.

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Auch bei intakter Ehe sollte über eine Wiederverheiratungsklausel nachgedacht werden.

Mit dieser Klausel soll erreicht werden, dass im Fall einer erneuten Heirat nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten nur die gemeinsamen Kinder begünstigt werden.

Möglicherweise soll aber auch der überlebende Ehegatte im Fall einer Wiederheirat ausreichend versorgt sein, so dass es hierzu einer Abwägung im Einzelfall bedarf, auch unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Kinder.

In der heutigen Zeit sollte auch unter dem Stichwort „Patchwork-Familie“ über eine entsprechende Regelung nachgedacht werden.

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Für minderjährige Erben ist zu empfehlen, dass (vorsorglich) ein Ergänzungspfleger benannt wird. Geschieht dies nicht im Testament, bestimmt das Familiengericht einen solchen und dies kann auch ein fremder Dritter sein oder über dessen Person entstehen Streitigkeiten.

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Mittlerweile ist auch die Rechtswahl zugunsten des deutschen Erbrechtes wichtig.

Nach der EU-Erbrechtsverordnung bestimmt sich das materielle Erbrecht für Erbfälle ab dem 17.08.2015 danach, wo der Erblasser zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Verbringen die Eheleute z.B. ihren Lebensabend in Spanien, dann gilt zukünftig spanisches Erbrecht, wenn nicht deutsches Recht gemäß dem Testament anwendbar sein soll.

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Aus Sicht des Steuerrechts ist es wichtig zu wissen, dass  durch die Gestaltung mittels Berliner Testament Freibeträge nur zum Teil ausgenutzt werden.

Den Kindern stehen nämlich die Freibeträge – derzeit 400.000 € – je Elternteil zu, d.h. hinsichtlich des Vaters 400.000 € und hinsichtlich der Mutter 400.000 € (die Eltern können also bis zu 800.000 € steuerfrei übertragen).

Setzen sich die Eltern gegenseitig zu Erben ein, was ja typisches Merkmal des Berliner Testaments ist, und die Kinder erst nach dem zuletzt versterbenden Ehegatten (= Elternteil), steht den Kindern der Freibetrag für den zuerst versterbenden Ehegatten nicht zu bzw. geht dieser sozusagen ungenutzt verloren.

Dies mag bei geringeren Vermögen keine Rolle spielen. Bei größeren Vermögen können Freibeträge aber z.B. durch Schenkung zu Lebzeiten doch genutzt werden. Aber auch hier muss der konkrete Einzelfall beurteilt werden.

Ebenfalls ist aus steuerlicher Sicht relevant kann die Frage sein, ob sich im Vermögen bzw. zukünftigen Nachlass lediglich sog. steuerliches Privatvermögen befindet oder auch Betriebsvermögen, weil dies unter Umständen weitere steuerliche Auswirkungen haben kann.

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Schlussendlich noch eine Überlegung zu den Kosten: Ja, die Beratung durch einen Rechtsanwalt und/oder Steuerberater kostet Geld und wenn es sich um größeres Vermögen handelt, können aufgrund der höhen Gegenstandswerte schnell „ein paar tausend“ Euro Honorar anfallen, vor allem auch dann, wenn das Testament notariell errichtet wird.

Bei der Überlegung  zu den Kosten sollte aber immer auch folgendes im Auge behalten werden: wird der oben dargestellte Mustertext verwendet, kann ein wirksames Testament errichtet werden, ohne dass zunächst überhaupt Beratungskosten anfallen (müssen).

Die Erfahrung zeigt jedoch ganz klar, dass hier fast immer „am falschen Ende“ gespart wird. Der Mustertext berücksichtigt in vielen Fällen den letzten Willen der Eheleute nicht ausreichend bzw. erfolgt die Nachfolge nicht so wie beabsichtigt. Dies führt dann fast zwangsläufig zu Streitigkeiten unter den Erben, oft oder gerade innerhalb des engsten Familienkreises; mit welcher Folge? Der Nachlass wird durch Kosten für Rechtsstreitigkeiten unter den Erben geschmälert, und zwar solange, bis der Nachlass (so gut wie) aufgebraucht ist oder größere Teile schlicht vernichtet sind. Ob dies dem letzten Willen des Erblassers bzw. der Erblasser-Eheleute beim Berliner Testament entspricht, mag letztlich jeder für sich selber beantworten…

  • In diesem Sinne: sprechen Sie uns gern zum Thema „Berliner Testament“ im besonderen und Vermögensnachfolge und Erbrecht im allgemeinen an und Sie werden sehen, dass die Beratung „gar nicht so teuer ist“, wie Sie vielleicht denken und sich vor allem lohnt.

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