Sollen Vermächtnisse oder Auflagen ausgesprochen werden?
Dies ist nicht nur für die eigenen Kinder als Erben relevant, sondern z.B. auch für Freunde der Familie o.ä., wenn ein einzelner Gegenstand (typischerweise Schmuck, Gemälde, sonstige Wertgegenstände aus dem Familienbesitz, die im Familienbesitz verbleiben sollen) einer bestimmten Personen zukommen soll.
Wichtig ist dies insbesondere auch dann, wenn sich sog. unteilbare Gegenstände im Nachlass befinden, wie eben Schmuck, Gemälde o.ä., aber auch Grundbesitz. Wird hierzu nichts geregelt, erben die Kinder je zu ihrem Erbteil und sind dann immer Miteigentümer. Wer von den erbenden Kindern den oder die Gegenstände tatsächlich in Besitz erhält, „kommt darauf an“, nämlich ob sich die Kinder einigen können oder nicht. Im ungünstigsten Fall gibt es keine Einigung, mit der Folge, dass der Gegenstand verkauft, also „zu Geld“ gemacht werden muss, was dann geteilt wird. Dinge, die nach dem Erblasserwillen im Familienbesitz bleiben sollen, bleiben so gerade nicht im Familienbesitz…
Hier kann z.B. eine Teilungsanordnung getroffen werden, was beispielsweise bei Grundbesitz sinnvoll sein kann. Sind z.B. zwei Kinder und zwei Immobilien vorhanden, ist es oft besser, dass jedes der Kinder eine Immobilie erhält, als dass beide zusammen jeweils Miteigentümer werden (hier reicht es schon, wenn eines der Kinder einen „unliebsamen“ Partner geheiratet hat, der möglicherweise auch eigene Interessen verfolgt).
Schließlich sollte über die sog. Wechselbezüglichkeit bei Erbeinsetzung, Vermächtnis und/oder Auflage nachgedacht werden. Was heißt das genau?
Die Eheleute können einzelne Verfügungen wechselbezüglich treffen, d.h. dass z.B. verschiedene Vermächtnis zugunsten verschiedener Personen ausgesprochen wurden, wobei dies nur mit Rücksicht auf den jeweils anderen Ehegatten geschehen ist: die Tochter soll den Familienschmuck der Mutter erhalten, der Sohn den Oldtimer des Vaters im Wege des Vermächtnisses. Beide Vermächtnisse sind so miteinander verbunden – wechselbezüglich – ohne dass das jeweils andere Vermächtnis ausgesprochen worden wäre.
Ob genau diese Wechselbezüglichkeit gegeben ist (oder nicht), sollte ausdrücklich im Testament verfügt werden, denn: nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten können solche wechselbezüglichen Verfügungen nicht mehr widderrufen werden.
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