Änderung der Umsatzsteuer ab 1. Juli 2020

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Was ändert sich?

Der Umsatzsteuersatz wird für einen Übergangszeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2020 gesenkt

  • von 19 % auf 16 %
  • von 7 % auf 5 %

Ab dem 1. Januar 2021 gelten wieder die Umsatzsteuersätze von 7 % bzw. 19 %. Die folgenden Hinweise gelten ohne Ausnahme sowohl für die jetzige, als auch für die zukünftige (Rück-)Änderung.

 

Thomsen & Partner

Was müssen Sie beachten?

Die Rechtsfolgen der Änderung ergeben sich aus § 27 UStG. Konkret bedeutet das folgendes:

1. Lieferung

Eine Lieferung gilt im Sinne der Umsatzsteuer mit der Verschaffung der Verfügungsmacht (sog. Leistungszeitpunkt) als ausgeführt. Es kommt nicht darauf an, wann der Vertrag geschlossen wurde, mit welchem Datum Sie die Rechnung stellen oder bekommen und auch nicht darauf, wann eine Rechnung bezahlt wird!

Beispiel: Sie kaufen ein Auto. Den Kaufvertrag unterschreiben Sie am 25. Juni 2020. Am 5. Juli 2020 übergibt Ihnen der Autoverkäufer das Auto samt Schlüssel und Papiere und Sie fahren „vom Hof“. Die Verfügungsmacht über das Auto hat Ihnen der Verkäufer also am 5. Juli verschafft und das ist der Zeitpunkt der Leistung. Wann Sie die Rechnung erhalten und bezahlen, ist unerheblich, ebenso das Datum der Unterschrift unter den Kaufvertrag. Der Autokauf löst 16 % Umsatzsteuer aus, weil Ihnen der Verkäufer die Verfügungsmacht über das Auto nach dem 30. Juni 2020 verschafft hat. Würde im Beispielsfall das Auto am 5. Januar 2021 übergeben, beträgt die Umsatzsteuer wieder 19 %, weil nach dem 31. Dezember 2020.

Das Beispiel gilt für alle Fälle, in denen eine Lieferung erfolgt, sprich Gegenstände bzw. Sachen ge- oder verkauft werden. Aus Sicht der Umsatzsteuer kommt es nur auf den Leistungszeitpunkt (Verschaffung der Verfügungsmacht) an.

Bei Werkverträgen – typischerweise im Handwerk oder auf dem Bau – gilt der Tag der Abnahme (§ 641 Abs. 1 S. 1 BGB). Das war schon immer so und daran hat sich auch nichts geändert!

2. Abschlagszahlungen und Vorschüsse

Für Abschlagszahlungen oder Vorschüsse kommt es ebenfalls auf den Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht bzw. Abnahme an, weil erst dann der Leistungszeitpunkt feststeht:

  • Erfolgt die Abnahme im Zeitraum zwischen dem 1. Juli und 31. Dezember 2020, entsteht die Umsatzsteuer i.H.v. 16 %.
  • Wurden bereits vor dem 1. Juli 2020 eine oder mehrere Abschlagsrechnungen mit 19 % gestellt, ist das in der Schlussrechnung auf 16 % zu korrigieren.
  • Umgekehrt gilt das auch für die Abnahme nach dem 31. Dezember 2020: Abschlagszahlungen mit 16 % Umsatzsteuer sind in der Schlussrechnung im Jahr 2021 auf 19 % Umsatzsteuer zu korrigieren.

Ausnahme: Nur (und auch nur) für den Fall, dass vertraglich Teilleistungen (§ 641 Abs. 1 S. 2 BGB) vereinbart sind (z.B. Bezahlung nach Baufortschritt), entsteht die Umsatzsteuer jeweils mit Abnahme der Teilleistung (z.B. nach Abnahme des Rohbaus). Daher kann es vorkommen, dass eine Teilleistung, die bis zum 31. Dezember 2020 erbracht wurde, mit 16 % Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen ist und eine weitere Teilleistung mit 19 % Umsatzsteuer, wenn diese erst im Jahr 2021 erbracht wird.

3. Sonstige Leistung

Eine sonstige Leistung ist alles, was keine Lieferung ist, wie

  • Beratungsleistungen
  • Dienstleistungen
  • Vermittlungsleistungen
  • Gebrauchs- und Nutzungsüberlassungen wie Vermietung, Verpachtung, Leasing, Darlehensgewährung, Einräumung von Nießbrauchsrechten, Übertragung von Patenten, Urheberrechten, Markenzeichenrechten u.a.
  • Erstellung individueller Software nach Kundenvorgabe (bei Standardsoftware handelt es sich um eine Lieferung)

Eine sonstige Leistung gilt als erbracht, wenn der Auftragnehmer sie tatsächlich ausgeführt hat, wie bei Dienst- oder Beratungsleistungen.

Bei Dauerschuldverhältnissen wie Vermietung kommt es auf den Zeitraum der Nutzungsüberlassung an:

  • Mieten für die Monate Juli bis Dezember 2020 sind mit 16 % zu versteuern, unabhängig davon, wann die Miete bezahlt wird.
  • Bei Jahresleistungen (Jahresmiete, Mitgliedsbeiträge) gilt die Leistung mit Ablauf des Leistungszeitraums (Jahr) als erbracht. Deshalb gilt er verminderte Umsatzsteuersatz von 16 % bzw. 5 % für das gesamte Jahr.
  • Bei Jahresboni sind die Leistungen bis zum Juni 2020 und ab dem 1. Juli 2020 aufzuteilen.

4. Müssen Sie Ihre Bruttopreise ändern?

Nein, natürlich nicht. Der bisherige Bruttopreis entspricht zwischen dem 1. Juli und 31. Dezember 116 %, statt 119 % (oder 105 % statt 107 %).

Praxistipp: Wenn Sie Ihre Preise nicht senken wollen, weil das natürlich mit Verwaltungsaufwand verbunden ist, können Sie Ihren Kunden aber einen Nachlass/Rabatt auf den Rechnungsbetrag geben und so die Senkung des Umsatzsteuersatzes weitergeben.

In diesem Zusammenhang zum Skonto: Wenn Sie aus einer Rechnung, die Sie nach dem 1. Juli 2020 erhalten, Skonto ziehen, dann mit 19 %, wenn die Lieferung oder Leistung vor dem 1. Juli 2020 erbracht wurde. Umgekehrter Fall: Rechnung nach dem 31.12.2020, Leistung vor dem 31.12.2020 = 16 %.

Wichtig: Sie müssen den Umsatzsteuersatz in Ihren Rechnungen ändern bzw. anpassen, denn der niedrigere Umsatzsteuersatz gilt nicht automatisch! Den Umsatzsteuersatz, den Sie in Ihrer Rechnung ausweisen, müssen Sie nach § 14c UStG an das Finanzamt abführen, also auch 19 % für den Übergangszeitraum, wenn Sie 19 % ausweisen. Wenn Sie ein Kassensystem nutzen, müssen Sie dieses daher auf die neuen Steuersätze umstellen.

Sie bzw. wir dürfen den Umsatzsteuersatz auf Rechnungen im Rahmen der Erstellung Ihrer Buchführung und USt-Voranmeldung nicht (ggf. handschriftlich) verändern.

5. Vorsteuerabzug

Für den Vorsteuerabzug ist es wichtig, dass auf allen Rechnungen 16 % (oder 5 %) Umsatzsteuer ausgewiesen wird und Dauerrechnungen durch den Leistungserbringer (z.B. Vermieter) geändert werden, sonst wird weiterhin Umsatzsteuer i.H.v. 19 % (oder 7 %) fällig. Als Rechnungsempfänger dürfen Sie nämlich nur den gesetzlichen Vorsteuerbetrag im Rahmen der USt-Voranmeldung geltend machen (§ 15 Abs. 1 S. 1 UStG), also eine pro fiskalische Lösung. Bei einem Bruttorechnungsbetrag von 1.000 € würden Sie dem Fiskus bei 19 % statt 16 % Umsatzsteuer immerhin 21,73 € schenken. Das muss nicht sein!

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