Pflichtmitgliedschaft in der IHK

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In der Praxis stellt sich regelmäßig die Frage, wann eine Pflichtmitgliedschaft in der IHK besteht. In vielen Fällen erhalten vor allem neu gegründete Unternehmen unaufgefordert einen Beitragsbescheid von der IHK, obwohl sie sich nicht angemeldet oder registriert haben.

Nachfolgend haben wir die Voraussetzungen für eine Pflichtmitgliedschaft zusammengefasst.

Thomsen & Partner

Rechtsgrundlage für die Mitgliedschaft ist § 2 Abs. 1 des Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern — IHK-Gesetz.

Danach gehören alle natürliche Personen, Handelsgesellschaften, andere Personenmehrheiten und juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts zur IHK, wenn sie zur Gewerbesteuer veranlagt werden. Die Mitgliedschaft knüpft also unabhängig von der Rechtsform allein daran an, ob jemand zur Gewerbesteuer veranlagt wird.

Eine Veranlagung zur Gewerbesteuer findet immer aufgrund einer Gewerbesteuererklärung statt, unabhängig davon, ob die Gewerbesteuer im Ergebnis mit 0 € festgesetzt wird oder ein Befreiungstatbestand nach § 3 GewStG vorliegt. Sobald also eine Veranlagung durch das Finanzamt stattfindet, besteht auch eine Mitgliedschaft in der IHK.

Dies führt in der Praxis sehr häufig dazu, dass die IHKs Beitragsbescheide verschicken, obwohl gar keine Gewerbesteuerpflicht besteht.

Typischer Fall sind rein vermögensverwaltende GmbH & Co. KGs oder GmbHs, die z.B. Pflegeheime betreiben. Der Hinweis darauf führt bei der IHK aber leider nicht weiter, weil von dort aus dann immer nur die Rückmeldung kommt, man habe sich beim zuständigen Finanzamt erkundigt und danach würde eine Veranlagung zur Gewerbesteuer erfolgen (wenn auch aufgrund der Befreiungstatbestände immer mit 0 €).

Was ist also zu tun? Es ist eine Veranlagung zu vermeiden.

Wie geht das? Es darf keine Gewerbesteuererklärung abgegeben werden.

Die Pflicht zur Abgabe einer Gewerbesteuererklärung ergibt sich aus § 14a GewStG i.V.m. § 25 Abs. 1 GewStDV. Danach müssen z.B. GmbHs, die nach § 3 GewStG von der Gewerbesteuer befreit sind, keine Erklärung abgeben und werden somit auch nicht zur Gewerbesteuer veranlagt und sind dann auch nicht IHK-Mitglied.

  • Vermögensverwaltende GmbHs fallen nicht unter die Befreiung nach § 3 GewStG, dies gilt nur für vermögensverwaltende GmbH & Co. KGs.

Ist bereits eine Veranlagung mit 0 € aufgrund einer Gewerbesteuererklärung erfolgt, schreiben Sie einfach das Finanzamt an und bitten um Löschung des Gewerbesteuersignals sowie um schriftliche Bestätigung. Diese übersenden Sie dann an die IHK und bitten um Aufhebung der Beitragsfestsetzung.

Das klappt? Ja!

Wenn nicht, wenden Sie sich gern an uns, wir helfen weiter!

 

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