Was ist zu beachten?
Der Mindestlohn von 8,50 € / Std. gilt für alle Angestellten/Arbeitnehmer, egal in welcher Branche oder Tätigkeit, es sei denn, es existiert bereits ein Tarifvertrag oder eine sonstige betriebliche Vereinbarung mit einem höheren Stundenlohn als 8,50 € (was ja in einigen Branchen bereits der Fall ist).
Der Mindestlohn gilt nicht für Praktikanten und im Falle der Eingliederung von Langzeitarbeitslosen in den ersten sechs Monaten.
Für Teil- oder Vollzeitkräfte gilt folgendes:
Der Mindestlohn ist immer brutto. Werden lohnsteuer- und sozialversicherungsfreie Zuschläge z.B. für Nacht-, Sonn- und Feiertage o.ä. bezahlt, müssen diese zusätzlich zum Mindestlohn bezahlt werden.
Wichtig: Für die Ermittlung des monatlichen Lohns kommt es auf die Stundenanzahl gem. Arbeitsvertrag an (wenn nicht in einem Tarifvertrag etwas anderes geregelt ist), d.h. wenn z.B. eine 40-Sdt.-Woche vereinbart ist, gilt diese, so dass sich folgende Berechnung ergibt:
40 Std. / Woche = 173,20 Std. / Monat (52 Wochen im Jahr durch 12 Monate = 4,33 Wochen / Monat)
173,20 Std. / Monat x 8,50 € / Std. = monatlicher Bruttolohn von mindestens 1.472,20 €
Muss der Mindestlohn zwingend „in Geld“ bezahlt werden?
Das Mindestlohngesetz enthält dazu keine Regelung.
Nach § 2 Abs. 1 LStDV (Lohnsteuer-Durchführungsverordnung) ist Arbeitslohn alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen. Es ist unerheblich, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form die Einnahmen gewährt werden.
In § 8 Abs. 1 EStG ist geregelt, dass Einnahmen alle Güter sind, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 bis 7 zufließen.
§ 8 Abs. 2 EStG enthält für Einnahmen, die nicht in Geld bestehen, folgende Beispiele: Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge. Sachbezüge sind damit Einnahmen, die nicht in Geld bestehen. Einnahmen (Güter) die in Geldeswert bestehen, werden auch geldwerter Vorteil genannt. Hierunter fällt z.B. auch ein Dienstwagen.
Nach unserer Auffassung muss der Mindestlohn gem. den vorgenannten gesetzlichen Regelungen nicht zwingend in Geld bezahlt werden, sondern kann z.B. auch durch Sachbezüge gewährt werden.
Für Geringfügig Beschäftigte („Minijob“) gilt folgendes:
Es gilt weiterhin die 450,00 €-Grenze, d.h. auf die Branche und Tätigkeit kommt es nicht an.
Bei max. 450,00 € / Monat und 8,50 € / Std. darf ein geringfügig Beschäftigter also max. 52,9 Stunden / Monat arbeiten, um den Mindestlohn nicht zu unterschreiten.
Der geringfügig Beschäftige erhält die 8,50 € / Std. als Nettolohn (Auszahlungsbetrag), da der Arbeitgeber Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung bezahlt.
Ja, eine Teil- oder Vollzeitkraft kann einen niedrigeren Nettostundenlohn als ein geringfügig Beschäftigter haben, denn von den derzeit gültigen 8,50 € sind Sozialversicherungsbeiträge und ggf. Lohnsteuer abzuführen. Hingegen sind die 8,50 € des geringfügig Beschäftigten wie gesagt netto. Kann man hier etwas „machen“? Nein.
Wichtig: Die 450,00 €-Grenze darf keinesfalls überschritten werden, sonst rutscht der Arbeitnehmer automatisch in die sog. Gleitzone (zwischen 450,01 € und 850,00 €), d.h. die zuvor genannten 52,9 Std. / Monat dürfen durchschnittlich nicht überschritten werden. Die Einrichtung bzw. Führung flexibler Arbeitszeitkonten ist möglich, die Voraussetzung sind jedoch nicht „in einem Satz“ erklärt, dazu beraten wir Sie gern.
Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge dürfen gezahlt werden, die 450,00 €-Grenze wird dadurch nicht überschritten, wie folgendes Beispiel zeigt: gem. Arbeitsvertrag 3 mal die Woche 4 Std. jeweils von 20.00 – 24.00 Uhr – macht im Monat 48 Std. x 8,50 € = 408,00 €. Zusätzlich erhält der Arbeitnehmer für die Nachtarbeit (ab 20.00 Uhr) einen Zuschlag, der 25 % des Grundlohns beträgt, also 102,00 €. Insgesamt erhält der Arbeitnehmer 510,00 € (408,00 € + 102,00 €) und liegt damit über der 450,00 €-Grenze, was zulässig ist.
Weitere Informationen auch unter www.minijob-zentrale.de.
Was passiert, wenn der Mindestlohn nicht gezahlt wird?
Der Arbeitnehmer kann den Mindestlohn vor dem Arbeitsgericht einklagen.
Viel weitreichender Folgen können sich aus lohn- und sozialversicherungsrechtlicher Sicht ergeben: wird eine Lohnsteuer- oder Sozialversicherungsprüfung durchgeführt, was regelmäßig der Fall ist, werden Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer nacherhoben, so als ob der Mindestlohn gezahlt worden wäre. Bei mehreren Arbeitnehmern und Jahren kann dies zu hohen Nachzahlungen führen.
Eine nachträgliche Beitragserhebung kann den strafrechtlichen Vorwurf des Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266a StGB) begründen. Zudem kann der Verdacht auf Hinterziehung von Lohnsteuer gegeben sein.
Wird der Mindestlohn nicht gezahlt, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit Bußgeld sanktioniert wird.
Auch im Fall des Mindestlohns gilt: wie fast immer können nur bedingt allgemeingültige Aussagen getroffen werden. Sprechen Sie uns daher im konkreten Einzelfall an, wie gehabt stehen wir für Rückfragen jederzeit gern zur Verfügung!
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