Haftungsfalle Gesellschaftszweck
Kategorie: Allgemein | zurück zur ÜbersichtJede GmbH muss im Gesellschaftsvertrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG „den Gegenstand des Unternehmens“ bestimmen, also den Gesellschaftszweck benennen.
Dass sich (auch) daraus Haftungsrisiken für den Geschäftsführer ergeben können, ist vielen Geschäftsführern nicht bewusst. Relevant wird das Thema nicht nur „zu Lebzeiten“ der GmbH, sondern auch im Insolvenzfall. Wir haben dazu erst vor einiger Zeit wieder einen Insolvenzverwalter im Prozess gegen den ehemaligen Geschäftsführer vertreten. Im Ergebnis musste der Geschäftsführer Schadensersatz i.H.v. 350.000 € an den Insolvenzverwalter bezahlen. Was war geschehen?