Haftungsfalle Gesellschaftszweck

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Jede GmbH muss im Gesellschaftsvertrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG „den Gegenstand des Unternehmens“ bestimmen, also den Gesellschaftszweck benennen.

Dass sich (auch) daraus Haftungsrisiken für den Geschäftsführer ergeben können, ist vielen Geschäftsführern nicht bewusst. Relevant wird das Thema nicht nur „zu Lebzeiten“ der GmbH, sondern auch im Insolvenzfall. Wir haben dazu erst vor einiger Zeit wieder einen Insolvenzverwalter im Prozess gegen den ehemaligen Geschäftsführer vertreten. Im Ergebnis musste der Geschäftsführer Schadensersatz i.H.v. 350.000 € an den Insolvenzverwalter bezahlen. Was war geschehen?

Thomsen & Partner

Der Geschäftsführer hatte die Gesellschaft eine unwiderrufliche Garantieerklärung unter Verzicht auf jede Einrede und auf erstes Anfordern zugunsten einer Tochtergesellschaft abgeben. Für die Garantieerklärung hat die Gesellschaft keinerlei Gegenleistung erhalten, etwa in Form einer Avalprovision.

Die Gesellschaft wurde später aus der Garantieerklärung in Anspruch genommen, weil die Tochter ausgefallen war. Nachdem die Gesellschaft keine Zahlungen leistete, wurde sie letztlich in zweiter Instanz zur Zahlung von kann 750.000 € verurteilt, was in einem Insolvenzverfahren endete.

Der Insolvenzverwalter hat den Geschäftsführer aus § 43 GmbHG in Anspruch genommen und das Landgericht Bielefeld ist der Argumentation des Insolvenzverwalters im wesentlichen gefolgt, wonach die Garantieerklärung nicht vom Gesellschaftszweck gedeckt war und der Geschäftsführer auch keinerlei Kompensation für die Garantieübernahme vereinbart hat, beispielsweise in Form einer Avalprovision.

Fazit: Geschäftsführer müssen von Zeit zu Zeit auch immer prüfen, ob die Geschäfte der Gesellschaft überhaupt vom Gesellschaftszweck gedeckt sind und dürfen zu Lasten der Gesellschaft auch keine Verpflichtungen eingehen, denen keinerlei wirtschaftliche Kompensation gegenüber steht.

Gern beraten wir Sie dazu und stehen für Fragen unter brete@thomsenundpartner.de jederzeit gern zur Verfügung.

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