Gereimte Klageerwiderung

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Hin und wieder werden Klageverfahren angestrengt, die vor allem aus finanzieller Sicht nicht recht nachvollziehbar sind. So waren wir mit einem Fall befasst, in dem die klagende Gegenseite einen Betrag von sage und schreibe 4,38 € eingeklagt hat.

Dies haben wir auch im Hinblick auf die Terminierung am 11.11. um 11.11 Uhr – bei aller Ernsthaftigkeit eines Klageverfahrens – zum Anlass genommen, die Klageerwiderung in Vers- bzw. Reimform abzufassen, denn § 184 S. 1 GVG bestimmt lediglich, dass die Gerichtssprache deutsch ist. Lyrik im Prozess ist davon nicht ausgenommen (lesenswert dazu Beaumont, NJW 1990, 1969).

Das AG Hannover hat die Klage im Ergebnis zugunsten unserer Mandantin abgewiesen.

Thomsen & Partner