Haftungsbescheid

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Regelmäßig werden wir mit der im Allgemeinen vorherrschenden Meinung konfrontiert, dass eine persönliche Haftung im Fall der Beteiligung an einer GmbH gegenüber Dritten – privaten Gläubigern oder dem Finanzamt – nicht bestehe, denn die GmbH bedeute ja nach ihrem Wortlaut, dass „man“ nur beschränkt hafte, bis zur Höhe seiner Einlage. Gerät die GmbH in finanzielle Schwierigkeiten, bis hin zur Insolvenz, sei eben die Einlage verloren, aber „mehr könne nicht passieren“.

Umso erstaunter sind die Beteiligten dann, wenn z.B. das Finanzamt nicht bezahlte Steuern der GmbH per Haftungsbescheid gegenüber den Beteiligten persönlich geltend macht, im hier vorgestellten Fall immerhin rd. 186.000 €.

Thomsen & Partner

Tatsächlich haftet der Gesellschafter lediglich in Höhe seiner Einlage, bei einer Ein-Personen-GmbH mit 25.000 € (Mindeststammeinlage). Was hierbei aber oft übersehen wird, ist die in der Praxis vor allem im klein- und mittelständischen Bereich anzutreffende Kombination von Gesellschafter-Geschäftsführern in einer Person, d.h. der Gesellschafter ist zugleich auch Geschäftsführer. Dann nämlich haftet der Gesellschafter nicht nur mit seiner Einlage, sondern in Bezug auf seine Geschäftsführerstellung in vollem Umfang mit seinem Privatvermögen, u.a. für die steuerlichen Pflichten der GmbH. Dies umfasst sowohl die Pflicht zur Abgabe der Steuererklärungen, als auch die Zahlung der Steuern. Kommt er dem nicht oder nur unzureichend nach, kann oder wird ihn das Finanzamt per sog. Haftungsbescheid zur Zahlung aus seinem Privatvermögen heranziehen.

Den Haftungsbescheid in unserem Fall finden Sie hier.

Doch auch wenn das Finanzamt einen Haftungsbescheid erlassen hat, ist noch nicht „alles zu spät“, denn für eine Haftungsinanspruchnahme müssen natürlich die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sein. Ist das nicht der Fall, muss der Haftungsbescheid (im Einspruchsverfahren oder vor dem Finanzgericht) aufgehoben werden, wie in unserem Fall, mit der für den Mandanten positiven Folge, dass er die geforderten rd. 186.000 € nicht bezahlen muss!

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