Testamentsvollstreckung

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Herr vereidigter Buchprüfer/Steuerberater Michael Thomsen und Rechtsanwalt Raik Brete haben mittlerweile erfolgreich den Lehrgang zum zertifizierten Testamentsvollstrecker absolviert.

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Thomsen & Partner

Warum Testamentsvollstreckung?

Hauptgrund für die Anordnung einer Testamentsvollstreckung ist der Wunsch des Erblassers, dass sein letzter Wille auch tatsächlich umgesetzt wird oder mit anderen Worten: wenn der Erblasser sicher sein will, dass es hinsichtlich seines letzten Willens Streit unter den Erben geben wird, dann gibt es keine Alternative zur Anordnung einer Testamentsvollstreckung.

Bestes Beispiel für die Erforderlichkeit der Anordnung einer Testamentsvollstreckung sind sog. unteilbare Gegenstände im Nachlass, typischerweise Schmuck oder andere wertvolle Gegenstände, Immobilien, Sammlungen o.ä. Befindet sich im Nachlass z.B. eine wertvolle Uhr, die sich seit langer Zeit in Familienbesitz befindet und ggf. vom Erblasser selbst durch Erbschaft erworben wurde, fällt diese Uhr in den sog. ungeteilten Nachlass, wenn der Erblasser hierüber keine weitere Verfügung trifft. Werden sich die Erben nicht einig, wer von ihnen die Uhr bekommt, muss sie im schlechtesten Fall verkauft, also zu Geld gemacht werden, und der Erlös wird unter den Erben geteilt. Dies entspricht meist gerade nicht dem Erblasserwillen, denn die Uhr sollte sicherlich weiterhin im Familienbesitz bleiben. Um dies zu vermeiden, ist die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers  ein sinnvolles und wirksames Instrument, denn der Testamentsvollstrecker kann als neutraler Dritter zwischen den Erben vermitteln oder aber dafür sorgen, dass genau der Erbe die Uhr in Besitz nehmen kann, den der Erblasser dafür vorgesehen hat.

Bilden mehrere Erben eine Erbengemeinschaft, bewahrt der Testamentsvollstrecker den Nachlass also u.a. vor der drohenden Zerschlagung.

Eine Testamentsvollstreckung kommt insbesondere in Betracht, wenn

die Erben nicht in der Lage sind, den Erbfall abzuwickeln oder den Nachlass zu verwalten, weil sie z.B. unerfahren oder minderjährig sind;
ein Zugriff Dritter wie Gläubiger, Sozialbehörden oder Ex-Ehegatten auf das Vermögen droht;
ein Betrieb bzw. Unternehmen durch Generationswechsel weitergeführt werden soll; hierzu zählt auch die Wahrnehmung von Gesellschafterrechten für die  Erben.

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Aufgaben des Testamentsvollstreckers

Der Testamentsvollstrecker vertritt nicht die Erben, sondern er ist Verwalter des Nachlasses und vollstreckt ausschließlich den letzten Willen des Erblassers.

Der Testamentsvollstrecker nimmt dafür den Nachlass in Besitz und kann über ihn verfügen. Er begleicht Verbindlichkeiten, erfüllt Vermächtnisse und wacht über die Einhaltung von Auflagen. Die Erben sind verpflichtet, alle Nachlassgegenstände, die sich in ihrem Besitz befinden sollten, an den Testamentsvollstrecker herauszugeben!

Die Testamentsvollstreckung kann im Wesentlichen ausgestaltet sein als Dauertestamentsvollstreckung oder Abwicklungsvollstreckung.

Bei der Abwicklungsvollstreckung betreibt der Testamentsvollstrecker die Verteilung unter den Erben. Hierzu stellt er einen Teilungsplan auf und hört die Erben ggf. an.

Ist eine Dauervollstreckung angeordnet, verwaltet der Testamentsvollstrecker den Nachlass über die Abwicklung des Erbfalls hinaus, bis zur Beendigung. Den Beendigungszeitpunkt legt der Erblasser in der Regel dadurch fest, dass er entsprechende Bedingungen im Testament formuliert, z.B. der Eintritt der Volljährigkeit eines der Erben o.ä.

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Auswahl des richtigen Testamentsvollstreckers

Die Testamentsvollstreckung ist eine verantwortungsvolle Tätigkeit, die ein Vertrauensverhältnis, soziale Kompetenz und berufliche Qualifikation und Erfahrung erfordert, insbesondere Kenntnisse zumindest im Erbrecht und Steuerrecht sind unverzichtbar. Im Rahmen einer Unternehmensnachfolge sind zudem unternehmerisches Denken und wirtschaftsrechliches Know-How gefragt.

Deshalb eignen sich für das Amt des Testamentsvollstreckers vor allem Rechtsanwälte oder Steuerberater, die neben ihrer fachlichen Qualifikation auch eine Berufshaftpflichtversicherung haben müssen, da der Testamentsvollstrecker persönlich haftet, wenn er im Rahmen der Testamentsvollstreckung Pflichtverletzungen begehen sollte.

Als Testamentsvollstrecker kommt grundsätzlich jede natürliche (volljährige) Person in Betracht und damit auch Erben oder Verwandte. Als Testamentsvollstrecker sollte allerdings immer ein „fremder“ Dritter eingesetzt werden, denn es liegt auf der Hand, dass z.B. ein Erbe immer auch im eigenen Interesse handeln wird und Streitigkeiten so vorprogrammiert sind.

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Kosten der Testamentsvollstreckung

Die Vergütung für die Testamentsvollstreckung kann und sollte vom Erblasser im Testament festgelegt werden. Nimmt der Testamentsvollstrecker das Amt an, muss er die angeordnete Vergütung akzeptieren. Fehlt eine Regelung zur Vergütung im Testament, muss sich der Testamentsvollstrecker mit den Erben auf eine Vergütung einigen.

Nach dem Gesetz steht dem Testamentsvollstecker eine „angemessene Vergütung“ zu. In der Praxis und von der Rechtsprechung werden in der Regel Tabellen herangezogen, nach denen sich die Vergütung an einem Prozentsatz vom Bruttonachlass orientiert. Möglich ist aber auch eine Zeitgebühr. Auslagen – z.B. die Einschaltung eines Rechtsanwalts oder Steuerberaters – werden dem Testamentsvollstrecker ersetzt, wenn er sie den Umständen nach für erforderlich halten durfte (was z.B. bei der Beauftragung zur Erstellung einer Erbschaftsteuererklärung immer der Fall ist).

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Steuerliche pflichten des Testamentsvollstreckers

Den Testamentsvollstrecker treffen steuerliche Pflichten, die primär den von ihm verwalteten Nachlass betreffen. Diese sind vor allem bei der Dauervollstreckung umfassend.

Allerdings ist der Testamentsvollstrecker nicht Steuerschuldner und muss auch nicht die Steuerpflichten der Erben erfüllen. Einkommensteuerlich muss der Testamentsvollstrecker gegebenenfalls noch Steuererklärungen für den Erblasser abgeben. Erkennt der Testamentsvollstrecker unrichtige oder unvollständige Erklärungen des Erblassers, muss er dies unverzüglich gegenüber dem Finanzamt anzeigen, um sich nicht selbst dem Verdacht einer Steuerhinterziehung auszusetzen.

Der Testamentsvollstrecker hat zudem auch die Erbschaftsteuererklärung für die Erben beim Finanzamt abzugeben.

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Was können wir für Sie tun?

  • Beratung von Testamentsvollstreckern in allen Rechts- und Steuerfragen
  • Vertretung von Testamentsvollstreckern oder Erben bei Konflikten
  • Prüfung der Zweckmäßigkeit bzw. Notwendigkeit einer Testamentsvollstreckung, z.B. Dauer- oder Abwicklungsvollstreckung
  • Durchführung von Testamentsvollstreckungen

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