Prozesskostenhilfe für Insolvenzverwalter wegen Geschäftsführerhaftung

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Insolvenzverwalter sind verpflichtet, sämtliche in Betracht kommende Ansprüche zugunsten der Insolvenzmasse nicht nur zu ermitteln, sondern auch zu verfolgen. Hierbei geht es nicht nur um Anfechtungsansprüche oder die Einziehung noch offener Forderungen, sondern z.B. auch um Ansprüche gegen den oder die Geschäftsführer der insolventen Gesellschaft.

Vielen Geschäftsführern ist nicht bewusst, dass sie persönlich – also mit dem gesamten Privatvermögen – für Zahlungen haften, die sie bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch veranlasst haben.

 

Thomsen & Partner

Mittlerweile werden Haftungsansprüche gegen Geschäftsführer von den Insolvenzverwaltern konsequent verfolgt, auch durch gerichtliche Klageverfahren. Die Erhebung einer Zahlungsklage setzt aber – wie sonst auch – voraus, dass der Kläger, hier der Insolvenzverwalter für die Insolvenzmasse, die anfallenden Gerichtsgebühren einzahlt, die bei größeren Klageforderungen mehrere tausend Euro betragen.

Oft reicht aber die vorhandene Insolvenzmasse nicht aus, um die erforderlichen Gerichtsgebühren zu bezahlen, so dass sich für den Insolvenzverwalter die Frage stellt, wie er Zahlungsforderungen gegen den Geschäftsführer trotzdem durchsetzen kann, wenn der Geschäftsführer außergerichtlich keine Zahlungen leistet.

Hier besteht für den Insolvenzverwalter die Möglichkeit, einen Antrag auf Prozesskostenhilfe zu stellen.

Dies stellt umgekehrt den Geschäftsführer vor das Problem, dass er sich spätestens jetzt und ernsthaft mit dem Zahlungsbegehren des Insolvenzverwalters befassen muss, denn wird die beantragte Prozesskostenhilfe gewährt, droht eine Verurteilung zur Zahlung incl. etwaiger Zwangsvollstreckungsmaßnahmen.

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Einen solchen Fall haben wir kürzlich bearbeitet, und zwar haben wir einen Geschäftsführer vertreten, der vom Insolvenzverwalter auf Zahlung von mehr als 500.000 € in Anspruch genommen wurde. Die Insolvenzmasse hat nicht ausgereicht, die Gerichtskosten von über 10.000 € vorab einzuzahlen, und so hat der Insolvenzverwalter Prozesskostenhilfe beantragt.

Ganz so schnell und einfach ist es in der Praxis dann aber nicht, d.h. es müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, damit das Gericht Prozesskostenhilfe bewilligt.

Rechtsanwalt Raik Brete hatte zu diesem Thema im Jahr 2014 zusammen mit Rechtsanwalt Martin Gehlen aus der Kanzlei Römermann einen Beitrag veröffentlicht, in dem die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter dargestellt wurden (ZInsO 2014, 1777).

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Im Ergebnis konnten wir „unserem“ Geschäftsführer den Insolvenzverwalter erfreulicherweise „vom Hals halten“.

Das Landgericht Duisburg hat die begehrte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt. Die dagegen vom Insolvenzverwalter erhobene Beschwerde vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf hatte ebenfalls keinen Erfolg, so der Beschluss des OLG Düsseldorf v. 11.7.2017 — I-17 W 13/17.

Wenn Sie also als betroffener Geschäftsführer vom Insolvenzverwalter in Anspruch genommen werden, sprechen Sie und gern an!

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