Amtshaftung des Finanzamtes

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Wer freut sich nicht, wenn er vom Finanzamt Geld zurückbekommt?! In der heutigen Zeit ist die Steuerveranlagung und -erhebung ein Massenverfahren. In Verbindung mit der sich ständig ändernden Gesetzgebung und der daraus resultierenden Vielzahl von Entscheidungen der Finanzgerichte und des Bundesfinanzhofs erfolgt die „richtige“ Steuerfestsetzung oft erst im Einspruchsverfahren. Lässt sich der Steuerpflichtige im Einspruchsverfahren durch einen Steuerberater oder Rechtsanwalt vertreten, stellt sich nach erfolgreichem Einspruchsverfahren immer auch die Frage, wer die Kosten des Beraters trägt?

Thomsen & Partner

Steuerbescheide können aus vielen Gründen „falsch“ (rechtswidrig) sein, verursacht entweder durch den Steuerpflichtigen selbst oder durch das Finanzamt.

So setzt der Steuerpflichtige nicht selten die Ursache für eine nachträgliche Änderung eines Steuerbescheides im Einspruchsverfahren dadurch, dass er z.B. Belege oder Nachweise über steuermindernde Tatsachen (Handwerkerrechnungen, Bewirtungsbelege o.ä.) nicht rechtzeitig beim Finanzamt einreicht, so dass diese erst im Einspruchsverfahren berücksichtigt werden können.

Andererseits unterlaufen auch dem Finanzamt Fehler bei der Bearbeitung des Steuerfalls: so kommt es vor, dass Belege oder Nachweise über steuermindernde Tatsachen nicht berücksichtigt werden, weil sie vom Sachbearbeiter des Finanzamtes schlicht übersehen oder vergessen wurden.  Ein Steuerbescheid kann aber auch deshalb unzutreffend sein, weil das Finanzamt bzw. der zuständige Sachbearbeiter die Steuergesetze falsch angewendet hat (was zwar nicht passieren darf bzw. nicht passieren sollte, bei der Vielzahl der zu beachtenden Steuergesetze und Rechtsprechungsentscheidungen aber vorkommen kann).

Aus Sicht des Steuerpflichtigen stellt sich bei Fehlern des Finanzamtes (fast immer) die Frage, wer für die Kosten des Beraters aufkommt, der den Steuerpflichtigen im Einspruchsverfahren vertreten hat?

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Die Rechtslage ist insoweit eindeutig: das Steuerveranlagungsverfahren als Verwaltungsverfahren ist kostenfrei, d.h. es entstehen keine Verwaltungsgebühren für das Einspruchsverfahren, ganz gleich, wie es ausgeht (anders z.B. im Baurecht: ein Bauantrag oder ein sich anschließendes Widerspruchsverfahren gegen einen ablehnenden Bauantrag löst Gebühren aus, die der Bürger zu zahlen hat, wenn er letztendlich unterliegt).

Aufgrund der Kostenfreiheit des Einspruchsverfahrens hat der Steuerpflichtige keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten, die ihm durch die Beauftragung eines Beraters entstehen. Dies selbst dann nicht, wenn der angegriffene Steuerbescheid zu seinen Gunsten geändert wird und der ursprüngliche Fehler vom bzw. durch das Finanzamt verursacht wurde. Das ist durch die Rechtsprechung geklärt (BVerfG v. 20.6.1973 — 1 BvL 9/71 u. 10/71; BFH v. 23.7.1996 — VII B 42/96; FG München v. 30.4.2009 — 15 K 320/09).

Gleichwohl ist der Steuerpflichtige an dieser Stelle nicht völlig schutzlos, denn er hat u.U. einen Erstattungsanspruch gegen das Finanzamt aus sog. Amtshaftung. Die Amtshaftung ist gesetzlich geregelt in § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG. Ob die gesetzlichen Voraussetzungen eines Amtshaftungsanspruchs tatsächlich vorliegen, muss immer im Einzelfall geprüft werden, weil das Thema sehr komplex ist, so dass sich nur bedingt allgemeingültige Aussagen treffen lassen. Dazu kommt, dass es eine Vielzahl von Rechtsprechungsentscheidungen gibt, die bei der Prüfung eines Amtshaftungsfalles zu beachten bzw. zu berücksichtigen sind.

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Das Thema Amtshaftung spielt auch in unserer täglichen Praxis immer wieder eine Rolle. Wir haben in einem aktuellen Fall für einen Mandanten nach einem erfolgreichen Einspruchsverfahren — hier ging es um knapp 1 Mio. € Umsatzsteuer — unsere Gebühren für die Vertretung im Einspruchsverfahren gegenüber dem Finanzamt im Wege der Amtshaftung erfolgreich geltend gemacht. Unser Aufforderungsschreiben an das Finanzamt lesen Sie hier.

Die Oberfinanzdirektion Hannover hat den Anspruch anerkannt und so wurden unserem Mandanten die gut 5.000 € aus unserer Gebührenrechnung erstattet.

Gern beraten wir Sie (auch) zu diesem Thema!

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